Erfolgreich eingereichte Anträge

2.536.375

(30.05.2023, 8:00 Uhr)

Ausgezahlte Anträge

2.524.200

(30.05.2023, 8:00 Uhr)

Auszahlungen

504.840.000 Euro

(30.05.2023, 8:00 Uhr)

200 Euro Einmalzahlung für Studierende, (Berufs-)​Fachschülerinnen und Fachschüler

Mit der einmaligen Energiepreispauschale entlastet die Bundesregierung Menschen in Ausbildung.

Seit dem 15. März 2023 ist der Antrag auf Einmalzahlung bundesweit möglich. Sobald Sie einen Zugangscode von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten haben, können Sie die Einmalzahlung hier online beantragen. Der Antrag kann bis zum 30. September 2023 gestellt werden.


Was benötige ich für den Antrag?

Sie benötigen einen Zugangscode, den Sie von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten.
Zur Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto. Um mit dem BundID-Konto Ihre Identität nachzuweisen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • den Online-Ausweis in Ihrem Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel, Ihrer EU-Identität oder Unionsbürgerkarte,
  • oder Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat.

Zum Online-Ausweisen benötigen Sie

  • ein aktuelles Smartphone und
  • eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2.

Wenn Sie weder Online-Ausweis noch ELSTER nutzen können, erhalten Sie von Ihrer Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die Sie im Antrag eingeben. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, dabei genügt die sogenannte Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort.

Im Antrag müssen Sie eine Kontoverbindung angeben.

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BundID-Konto einrichten

Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie ein BundID-Konto mit Ihrem Online-Ausweis einrichten können.

Zur Anleitung
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Anleitung: Einmalzahlung beantragen

Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie mit dem Online-Ausweis den Antrag auf Einmalzahlung stellen.

Zur Anleitung

Wer bekommt die Einmalzahlung?

Studierende, die

  • zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert gewesen sind und
  • ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.


(Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler, die

  • zum 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren und
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben und

eine der folgenden Ausbildungen absolvieren:

  • Bildungsgänge an einer Berufsfachschule oder Fachschule mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, oder
  • Bildungsgänge an einer Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, oder
  • vergleichbare Bildungsgänge an sonstigen Schulen unter den genannten Voraussetzungen
Mehr erfahren

In vier Schritten zur Einmalzahlung

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1. Zugangscode eingeben

Sobald es los geht, erhalten Sie von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode. Der Zugangscode ist Ihr persönlicher Schlüssel, um den Antrag aufzurufen.

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2. Identität nachweisen

Mit Ihrer BundID melden Sie sich zum Antrag an. Ihre Identität weisen Sie zum Beispiel mit dem Online-Ausweis nach.

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3. Online-Antrag ausfüllen

Der Antrag ist schnell ausgefüllt. Halten Sie Ihre Kontoverbindung (IBAN) bereit, bestätigen Sie die Erklärungen und senden Sie den Antrag online ab.

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4. Einmalzahlung erhalten

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per E-Mail einen Bescheid mit der Bewilligung und die 200 Euro auf Ihr angegebenes Konto.

Häufige Fragen

Das BundID-Konto ist das Nutzerkonto des Bundes. Mit diesem Konto können Sie sich für viele Online-Verwaltungsleistungen anmelden, zum Beispiel für den BAföG-Antrag.

Für die Anmeldung bei Einmalzahlung200.de benötigen Sie in der Regel ein BundID-Konto mit einem der folgenden Zugänge:

  • Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, Ihres elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer Unionsbürgerkarte, oder
  • EU-Identität, das heißt die elektronische Identifizierung (eID) Ihres europäischen Heimatstaats, oder
  • persönliches ELSTER-Zertifikat
  • wenn Sie eine Zugangs-PIN von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten haben: Konto-Option „Benutzername & Passwort“.

Die Anmeldung mit Zugangscode und PIN ist vor allem für den Fall vorgesehen, dass Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Identität elektronisch nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie in diesen FAQ unter „Wie funktioniert der Zugang mit PIN?“.

Sollten Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie jederzeit ein BundID-Konto zum Beispiel mit der Online-Ausweisfunktion einrichten.

Die Einmalzahlung von 200 Euro dürfen beantragen:

  • Studierende,
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien,
  • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst sind.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • die Ausbildungsstätten müssen ihren Sitz in Deutschland haben,
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein und
  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss zum Stichtag in Deutschland gewesen sein.

Wichtig: Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind nur dann antragsberechtigt, wenn zum 1. Dezember 2022 ein Ausbildungsgang an der Ausbildungsstätte einem solchen an einer öffentlichen Einrichtung als gleichwertig anerkannt war.

Hinweis: Der Erhalt der Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige sowie der Erhalt des Heizkostenzuschusses stehen dem Anspruch auf die Einmalzahlung von 200 Euro nicht entgegen.

 

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er erkennbar beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Aufenthaltsort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genügt bereits die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer in Deutschland.

Bei einem sechsmonatigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausland gilt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich als aufgegeben, es sei denn, besondere Umstände lassen darauf schließen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob Sie den persönlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben und ob Sie Ihren Willen, ins Inland zurückzukehren, erkennbar dauerhaft aufgegeben haben.

Für einen weiter bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spricht z. B. eine im Inland weiterhin bestehende Immatrikulation. Sie dürfen die Einmalzahlung von 200 Euro also auch beantragen, wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember 2022 einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, da davon auszugehen ist, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben haben.

Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland steht der Einmalzahlung nicht entgegen. Hielten Sie sich zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.

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