2.536.375
(30.05.2023, 8:00 Uhr)
2.524.200
(30.05.2023, 8:00 Uhr)
504.840.000 Euro
(30.05.2023, 8:00 Uhr)
Das BundID-Konto ist das Nutzerkonto des Bundes. Mit diesem Konto können Sie sich für viele Online-Verwaltungsleistungen anmelden, zum Beispiel für den BAföG-Antrag.
Für die Anmeldung bei Einmalzahlung200.de benötigen Sie in der Regel ein BundID-Konto mit einem der folgenden Zugänge:
Die Anmeldung mit Zugangscode und PIN ist vor allem für den Fall vorgesehen, dass Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Identität elektronisch nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie in diesen FAQ unter „Wie funktioniert der Zugang mit PIN?“.
Sollten Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie jederzeit ein BundID-Konto zum Beispiel mit der Online-Ausweisfunktion einrichten.
Die Einmalzahlung von 200 Euro dürfen beantragen:
Weitere Voraussetzungen sind:
Wichtig: Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind nur dann antragsberechtigt, wenn zum 1. Dezember 2022 ein Ausbildungsgang an der Ausbildungsstätte einem solchen an einer öffentlichen Einrichtung als gleichwertig anerkannt war.
Hinweis: Der Erhalt der Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige sowie der Erhalt des Heizkostenzuschusses stehen dem Anspruch auf die Einmalzahlung von 200 Euro nicht entgegen.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er erkennbar beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Aufenthaltsort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genügt bereits die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer in Deutschland.
Bei einem sechsmonatigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausland gilt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich als aufgegeben, es sei denn, besondere Umstände lassen darauf schließen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob Sie den persönlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben und ob Sie Ihren Willen, ins Inland zurückzukehren, erkennbar dauerhaft aufgegeben haben.
Für einen weiter bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spricht z. B. eine im Inland weiterhin bestehende Immatrikulation. Sie dürfen die Einmalzahlung von 200 Euro also auch beantragen, wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember 2022 einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, da davon auszugehen ist, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben haben.
Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland steht der Einmalzahlung nicht entgegen. Hielten Sie sich zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.