Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Anspruchsberechtigung und Fragen rund um die BundID.
Für die Anmeldung auf Einmalzahlung200 benötigen Sie:
Für die Online-Ausweisfunktion benötigen Sie außerdem ein Smartphone mit NFC-Funktion und eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2.
Für die Antragstellung selbst benötigen Sie keine weiteren Dokumente. Das Ausfüllen dauert nur wenige Minuten. Halten Sie dafür Informationen zu Ihrer Kontoverbindung (IBAN) bereit.
Erfahren Sie Schritt-für-Schritt, wie Sie den Antrag mit dem Online-Ausweis stellen können.
Zur Anleitung
In der Regel erhalten Sie einen Zugangscode, der ohne eine zugehörige PIN genutzt werden kann. Ihre Ausbildungsstätte informiert Sie darüber, ob Sie zusätzlich eine PIN zu Ihrem Zugangscode erhalten. Diese PIN erhalten Sie dann separat zum Zugangscode von Ihrer Ausbildungsstätte.
Die Anmeldung mit Zugangscode und PIN ist vor allem für den Fall vorgesehen, dass Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Identität elektronisch nachzuweisen.
Wenn noch keine E-Mail-Adresse in Ihrem BundID-Konto hinterlegt ist, werden Sie nach der Anmeldung auf eine Seite weitergeleitet. Dort geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse an. Sie erhalten dann eine E-Mail, mit der Sie Ihre E-Mail-Adresse bestätigen müssen.
Das BundID-Konto ist das Nutzerkonto des Bundes. Mit diesem Konto können Sie sich für viele Online-Verwaltungsleistungen anmelden, zum Beispiel für den BAföG-Antrag.
Für die Anmeldung bei Einmalzahlung200.de benötigen Sie in der Regel ein BundID-Konto mit einem der folgenden Zugänge:
Die Anmeldung mit Zugangscode und PIN ist vor allem für den Fall vorgesehen, dass Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Identität elektronisch nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie in diesen FAQ unter „Wie funktioniert der Zugang mit PIN?“.
Sollten Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie jederzeit ein BundID-Konto zum Beispiel mit der Online-Ausweisfunktion einrichten.
Wenn Sie einen inländischen Personalausweis besitzen, ist dieser mit einem Chip ausgestattet, mit dem Sie sich digital ausweisen können. Personalausweise werden seit Juli 2017 mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ausgegeben. Sie können die Online-Ausweisfunktion nutzen, wenn Sie die fünfstellige Transport-PIN in eine selbstgewählte sechsstellige PIN geändert haben. Die Transport-PIN steht in dem PIN-Brief, den Sie nach dem Antrag des Ausweises erhalten haben.
Ob die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist, können Sie zum Beispiel in der AusweisApp2 prüfen. Ist die Online-Ausweisfunktion aktiviert, können Sie Ihre PIN in der AusweisApp2 setzen. Die Online-Ausweisfunktion ist dann einsatzbereit.
Wenn Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel besitzen, können Sie die Online-Ausweisfunktion mit den gleichen Schritten wie beim Personalausweis einsatzbereit machen.
Wenn Sie eine von deutschen Behörden ausgestellte Unionsbürgerkarte (auch eID-Karte genannt) besitzen, ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert. Die Unionsbürgerkarte können Sie als Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins oder Norwegens (Europäischer Wirtschaftsraum) erhalten, um Ihre Identität elektronisch nachzuweisen.
Wenn Sie ein BundID-Konto mit Online-Ausweisfunktion anlegen möchten, gehen Sie auf die Internetseite der BundID und wählen dort „Konto erstellen“.
Das benötigen Sie, um sich mit der Online-Ausweisfunktion zu registrieren:
Übrigens: Mit dem BundID-Konto können Sie sich für viele Online-Verwaltungsleistungen anmelden, zum Beispiel für den BAföG-Antrag.
Sie können über die Internetseite PIN-Rücksetzbrief bestellen die Online-Ausweisfunktion für Ihren Ausweis aktivieren und kostenfrei einen PIN-Rücksetzbrief beantragen. Der Rücksetzbrief wird an Ihre deutsche Meldeadresse gesendet und muss persönlich entgegengenommen werden.
Sie können die Online-Ausweisfunktion auch einfach in Ihrem zuständigen Bürgeramt kostenfrei aktivieren lassen. Dort können Sie dann auch gleich Ihre PIN setzen.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Rücksetzbrief mit dem Personalausweis und der Unionsbürgerkarte (eID-Karte) bestellen können. Mit einem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) geht das nicht. Weitere Fragen werden in den FAQ der Internetseite PIN-Rücksetzbrief bestellen beantwortet.
Das BundID-Konto ist das Nutzerkonto des Bundes.
Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines anderen europäischen Staates als Deutschland sind, können Sie Ihre Identität in vielen Fällen auch mit der elektronischen Identifizierung (eID) nachweisen, die Ihr Heimatstaat anbietet. Wählen Sie dafür „Europäische eID“ auf der BundID-Anmeldeseite aus.
Diese Funktion steht noch nicht für alle europäischen Staaten zur Verfügung.
Informationen über Einrichtung und Nutzung der elektronischen Identifizierung erhalten Sie auf den Seiten Ihres Heimatstaats.
Alternativ können Sie als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union oder als Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eine Unionsbürgerkarte (auch eID-Karte genannt) beantragen, um sich elektronisch auszuweisen. Die eID-Karte enthält den Online-Ausweis. Mit dem Online-Ausweis können Sie sich elektronisch identifizieren.
Diese Karte können Sie unabhängig davon erhalten, ob Ihr Heimatstaat die elektronische Identifizierung nutzt oder nicht.
Weitere Informationen über die eID-Karte erhalten Sie auf dem Personalausweisportal, einer Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI).
ELSTER steht für die „Elektronische Steuererklärung“ der deutschen Steuerverwaltung. Sie können Ihr ELSTER-Zertifikat mittlerweile auch für Anträge bei anderen Stellen nutzen.
Sie benötigen ein persönliches ELSTER-Zertifikat, um Ihre Identität nachzuweisen. Wählen Sie dafür ELSTER auf der BundID-Anmeldeseite aus. Anschließend laden Sie Ihr Zertifikat hoch und geben Ihr ELSTER-Passwort ein. Wenn Sie die ElsterSecure-App eingerichtet haben, können Sie sich alternativ auch mit einem QR-Code über ELSTER bei Ihrem BundID-Konto anmelden.
Ein ELSTER-Zertifikat, das für ein Unternehmen oder eine Organisation ausgestellt wurde, können Sie für den Antrag auf Einmalzahlung200 nicht nutzen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von ELSTER.
Der Online-Antrag kann grundsätzlich nur mit einem BundID-Konto gestellt werden. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle unterstützen.
Übrigens: Mit dem BundID-Konto können Sie sich für viele Online-Verwaltungsleistungen anmelden, zum Beispiel für den BAföG-Antrag.
Wenn Sie keinen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion nutzen können, kommt möglicherweise eine der weiteren angebotenen Möglichkeiten für Sie infrage, um Ihre Identität elektronisch nachzuweisen.
Hierzu stehen Ihnen die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Aufenthaltstitels, Ihre EU-Identität (europäische eID), die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder das persönliche ELSTER-Zertifikat zur Verfügung. Eine Fiktionsbescheinigung ist kein elektronischer Aufenthaltstitel.
Wenn Sie keine dieser Möglichkeiten zur Verfügung haben, können Sie anstelle der elektronischen Identifizierung Ihren Zugangscode zusammen mit einer PIN nutzen. Die PIN erhalten Sie in diesen Fällen separat von Ihrer Ausbildungsstätte. Die Anmeldung funktioniert dann wie folgt:
Die digitale Antragsplattform für die Einmalzahlung wurde technisch so gestaltet, dass Sie die 200 Euro unkompliziert und sicher beantragen können.
Bei rund 3,5 Millionen Antragsberechtigten an mehr als 4.000 Ausbildungsstätten handelt es sich um ein Massenverfahren, das nur durch ein vollständig digitales Antragssystem angemessen bewältigt werden kann. Durch die digitale Abwicklung der Anträge und Zahlungen brauchen die Antragstellenden einen sicheren digitalen Identitätsnachweis. Mit dem Einsatz der BundID wurde auf bestehendes Know-how erfolgreicher Digitalisierungsprojekte, wie BAföG Digital, zurückgegriffen.
Alternativen – wie etwa die Campus-Management-Systeme vieler Hochschulen – wurden geprüft, wären technisch aber komplizierter und nicht kurzfristig umsetzbar gewesen. Zudem sind solche Systeme nicht flächendeckend verfügbar.
Mit Nutzung der BundID erfüllt die Antragsplattform für die Einmalzahlung zudem wichtige datenschutzrechtliche Grundsätze:
Neben der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder eines vergleichbaren Dokuments, haben Sie noch weitere Möglichkeiten, sich zu identifizieren. Welche Alternativen es gibt, erfahren Sie unter der FAQ "Ich kann die Online-Ausweisfunktion mit dem Personalausweis nicht nutzen. Welche Alternativen gibt es? Wie funktioniert der Zugang mit PIN?".
Sie erhalten den Zugangscode von Ihrer Ausbildungsstätte. Wenden Sie sich bei Nachfragen also an Ihre Ausbildungsstätte.
Bei dem Zugangscode handelt es sich um eine Zeichenfolge aus den Ziffern 0 bis 9, den Kleinbuchstaben a-f und dem Zeichen Bindestrich (-).
Sollten Sie Probleme mit dem Zugangscode oder der PIN bei der Anmeldung haben, überprüfen Sie bitte, ob Ihr Zugangscode 36 Zeichen lang ist bzw. Ihre PIN eine Länge von 6 Zeichen aufweist.
Sollte dies nicht der Fall sein oder Ihnen wird der Zugangscode als ungültig angezeigt, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausbildungsstätte, um neue Zugangsdaten zu erhalten.
Achten Sie darauf, dass der Bestätigungslink innerhalb von 15 Minuten abläuft. Wenn Sie innerhalb dieser Zeitspanne Ihre E-Mail nicht bestätigt haben, können Sie sich erneut anmelden. Sie erhalten dann einen neuen Bestätigungslink.
Heben Sie Ihren Zugangscode auf, bis Sie die Einmalzahlung auf Ihrem Konto erhalten haben. Wenn Sie den Antrag abgeschickt haben, können Sie sich mit dem Zugangscode erneut auf antrag.einmalzahlung200.de anmelden und dort Ihren Antrag einsehen und den Status des Antrags überprüfen.
Sie haben im Antrag unter „Bestätigung zur Antragsberechtigung und allgemeine Erklärungen des Antragstellenden“ Folgendem zugestimmt: „Ich versichere, dass meine sämtlichen Angaben richtig und vollständig sind; insbesondere, dass ich am 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte im Inland eingeschrieben/angemeldet war“. Wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht haben, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Aus verschiedenen Gründen kann es zu Abweichungen zwischen den persönlichen Daten kommen, die bei Ihrer Ausbildungsstätte vorliegen und die in Ihrem BundID-Konto bzw. Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat gespeichert sind, zum Beispiel bei einer Namensänderung.
Sie haben deshalb bei der Antragstellung die Möglichkeit, ausnahmsweise auch abweichende Daten anzugeben. Die Bearbeitung eines Antrags mit abweichenden Daten dauert dann allerdings in der Regel länger.
Nein. Sie können aber auf Einmaleinzahlung200 Ihren abgesendeten Antrag in der Leseansicht ansehen. Bewahren Sie daher Ihren Zugangscode auf, wenn Sie den Antrag später noch einmal auf Einmalzahlung200 ansehen möchten.
Sie erhalten später eine E-Mail mit dem Bescheid von der zuständigen Stelle, dass Ihr Antrag bewilligt ist. Diese E-Mail bestätigt zudem, dass Ihre Einmalzahlung ausgezahlt wird.
Sie können den Status Ihres Antrags auf der Antragsübersicht-Seite einsehen. Auf diese Seite gelangen Sie nach der Anmeldung. Unter der Überschrift „Ihre Anträge“ finden Sie dort die Spalte „Status“. Dort erfahren Sie, ob Ihre Einmalzahlung ausgezahlt wurde.
Sie erhalten außerdem eine E-Mail mit dem Bescheid von der zuständigen Stelle, dass Ihr Antrag bewilligt ist. Diese E-Mail bestätigt zudem, dass Ihre Einmalzahlung ausgezahlt wird.
Sie erhalten die Einmalzahlung in der Regel innerhalb von wenigen Tagen nach dem Absenden des Antrags.
Eine bewilligte Auszahlung wird Ihnen per E-Mail von der für Sie zuständigen Stelle angekündigt.
Nein. Sie müssen das Geld nicht zurückzahlen.
Die Einmalzahlung von 200 Euro für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist zum 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Einmalzahlung soll angesichts der höheren Belastungen durch gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel junge Menschen unterstützen.
Die Einmalzahlung für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler beträgt jeweils 200 Euro.
Ja. Neben der Einmalzahlung entlastet das Bundesministerium für Bildung und Forschung BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger durch gestiegene Fördersätze und einen höheren Wohnzuschlag sowie Heizkostenzuschüsse. Studierende, die erwerbstätig sind, können außerdem die Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten.
Mehr Informationen darüber, wie die Bundesregierung junge Menschen entlastet, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Nein. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sie findet keine Berücksichtigung bei
Darüber hinaus ist die Einmalzahlung unpfändbar.
Ja. Entlastungen, die im Rahmen anderer Gesetze gewährt wurden, stehen dem Anspruch nicht entgegen.
Auch BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger müssen die Einmalzahlung beantragen. Sie wird nicht automatisch ausgezahlt.
Sie können die Einmalzahlung digital über antrag.einmalzahlung200.de beantragen.
Der Antrag kann bis zum 2. Oktober 2023 gestellt werden.
Diese Webseite zur Einmalzahlung ist ein gemeinsames Angebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Landes Sachsen-Anhalt. Es kann für die Beantragung und Auszahlung der Einmalzahlung in allen Bundesländern genutzt werden und ist ausschließlich unter der gültigen Webadresse https://www.einmalzahlung200.de zu erreichen.
Um die Identität und Vertrauenswürdigkeit dieses Angebots zu prüfen, können Sie sich das Zertifikat der Website anzeigen lassen. Zur sicheren Übertragung der Webseite und Ihrer Daten im Antrag nutzt Ihr Browser die sogenannte SSL/TLS-Technik.
In den meisten Browsern können Sie sich Informationen zum Zertifikat anzeigen lassen, wenn Sie auf das Schloss-Symbol beim Adressfeld klicken. Die Informationen zum Zertifikat dieser Webseite lauten:
Je nach Browser sind diese Informationen erst nach weiteren Klicks auf die Detailansicht des Zertifikats sichtbar.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass https://www.einmalzahlung200.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht.
Falls es ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen gibt, handelt es sich um Fake-Webseiten.
Die Einmalzahlung von 200 Euro dürfen beantragen:
Weitere Voraussetzungen sind:
Wichtig: Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind nur dann antragsberechtigt, wenn zum 1. Dezember 2022 ein Ausbildungsgang an der Ausbildungsstätte einem solchen an einer öffentlichen Einrichtung als gleichwertig anerkannt war.
Hinweis: Der Erhalt der Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige sowie der Erhalt des Heizkostenzuschusses stehen dem Anspruch auf die Einmalzahlung von 200 Euro nicht entgegen.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er erkennbar beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Aufenthaltsort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genügt bereits die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer in Deutschland.
Bei einem sechsmonatigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausland gilt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich als aufgegeben, es sei denn, besondere Umstände lassen darauf schließen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob Sie den persönlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben und ob Sie Ihren Willen, ins Inland zurückzukehren, erkennbar dauerhaft aufgegeben haben.
Für einen weiter bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spricht z. B. eine im Inland weiterhin bestehende Immatrikulation. Sie dürfen die Einmalzahlung von 200 Euro also auch beantragen, wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember 2022 einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, da davon auszugehen ist, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben haben.
Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland steht der Einmalzahlung nicht entgegen. Hielten Sie sich zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.
Sie sind an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet, wohnen aber im Ausland und führen Ihre Ausbildung als Grenzgänger durch? Dann sind Sie nicht berechtigt, die Einmalzahlung zu beantragen, da Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Es sei denn, Sie übernachten regelmäßig am Ort der Ausbildung im Inland und begeben sich nur am Wochenende beziehungsweise an Feiertagen und in den Semesterferien/Schulferien zu Ihrer Wohnung im Ausland, dann haben Sie an dem inländischen Ausbildungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Voraussetzung für den Erhalt der Einmalzahlung ist die Immatrikulation oder Anmeldung an der Ausbildungsstätte zum Stichtag 1. Dezember 2022. Eine Exmatrikulation nach dem Stichtag steht dem Anspruch auf die Einmalzahlung nicht entgegen.
Ja. Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) erfüllen, können die Einmalzahlung beantragen. Das gilt auch für Promotionsstudierende.
Gasthörerinnen und Gasthörer sind hingegen nicht antragsberechtigt. Im Rahmen eines Studienkollegs an einer Hochschule immatrikulierte Personen erhalten die Einmalzahlung ebenfalls nicht.
Ja. Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 1. Dezember 2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, können die Einmalzahlung beantragen. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts genügt bereits die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.
Ja. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für die übrigen Studierenden.
Das kommt darauf an, was für eine Ausbildungsstätte sie besuchen und was für einen Abschluss sie anstreben. Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Einmalzahlung. Das gilt auch für Auszubildende, die eine Fachschulklasse besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Azubis, die eine Berufsschule im Rahmen einer dualen Ausbildung besuchen, erhalten die Einmalzahlung nicht.
Azubis, die eine Berufsschule im Rahmen einer dualen Ausbildung besuchen, erhalten die Einmalzahlung nicht.
Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien erhalten die Einmalzahlung nicht. Empfangsberechtigt sind nur Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) erfüllen.
Wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember 2022 gerade ein Praktikum oder ein Semester im Ausland absolvieren und weiterhin an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet oder immatrikuliert waren (z. B. im Urlaubssemester), steht dies dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht entgegen.
Ein Anspruch auf die Einmalzahlung von 200 Euro besteht auch, wenn Sie einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführten und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, da davon auszugehen ist, dass Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt weiter in Deutschland bestand. Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland steht der Einmalzahlung nicht entgegen.
Wenn Sie ausschließlich an einer ausländischen Ausbildungsstätte immatrikuliert sind, sind Sie nicht antragsberechtigt. Die Einmalzahlung setzt die Immatrikulation beziehungsweise Anmeldung an einer Ausbildungsstätte in Deutschland voraus.
(Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses können die Einmalzahlung erhalten, wenn sie zum 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren und ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Stichtag in Deutschland gewesen ist.
Ebenfalls die Einmalzahlung erhalten können Fachschülerinnen und Fachschüler in Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, wenn sie zum 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren und ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Stichtag in Deutschland gewesen ist.
Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind nur dann antragsberechtigt, wenn zum 1. Dezember 2022 ein Ausbildungsgang an der Ausbildungsstätte einem solchen an einer öffentlichen Einrichtung als gleichwertig anerkannt war.
Weitere Voraussetzungen sind:
Anspruchsberechtigt sind nach dem EPPSG Schülerinnen und Schüler, die, - vergleichbar mit einem Studium - einen berufsqualifizierender Abschluss in ihren Ausbildungen anstreben. Allgemeinbildende und grundbildende Abschlüsse sind daher vom EPPSG nicht erfasst.
Auszubildende, die eine duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Fortbildung nach der Handwerksordnung (HwO) absolvieren, erhalten keine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Sie zählen nicht zu den antragsberechtigten Personengruppen nach dem EPPSG. Grund dafür ist, dass sie als Auszubildende im Rahmen einer dualen Ausbildung nach dem BBiG bzw. HwO bereits eine allgemeine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (steuerpflichtig) von ihrem Arbeitgeber erhalten haben oder diese mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem Finanzamt erhalten.
Im Gegensatz dazu absolvieren die nach dem EPPSG berechtigten Auszubildenden eine rein schulische Ausbildung. Sie erhalten während der schulischen Ausbildung in der Regel kein Entgelt und haben daher bislang noch keine allgemeine Energiepreispauschale erhalten, es sei denn, sie sind neben der schulischen Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgegangen.
Studierende, die erwerbstätig sind und die Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten haben, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Dazu müssen Sie am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert gewesen sein.