1.295.057
(22.03.2023, 8:00 Uhr)
1.189.810
(22.03.2023, 8:00 Uhr)
237.962.000 Euro
(22.03.2023, 8:00 Uhr)
Das BundID-Konto ist das Nutzerkonto des Bundes. Mit diesem Konto können Sie sich für viele Online-Verwaltungsleistungen anmelden.
Für die Anmeldung bei Einmalzahlung200.de benötigen Sie in der Regel ein BundID-Konto mit einem der folgenden Zugänge:
Sollten Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie jederzeit ein BundID-Konto zum Beispiel mit der Online-Ausweisfunktion einrichten.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Identität elektronisch nachzuweisen, können Sie Ihren Zugangscode alternativ auch mit einer zugehörigen PIN nutzen. Die PIN erhalten Sie dann separat zum Zugangscode von Ihrer Ausbildungsstätte. Für die Anmeldung mit Zugangscode und PIN benötigen Sie ebenfalls ein BundID-Konto. Die BundID-Konto-Option „Benutzername & Passwort“ ist in diesem Fall ausreichend. Weitere Informationen finden Sie in diesen FAQ unter „Wie funktioniert der Zugang mit PIN?“.
Die Einmalzahlung von 200 Euro dürfen beantragen:
Weitere Voraussetzungen sind:
Wichtig: Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind nur dann antragsberechtigt, wenn zum 1. Dezember 2022 ein Ausbildungsgang an der Ausbildungsstätte einem solchen an einer öffentlichen Einrichtung als gleichwertig anerkannt war.
Hinweis: Der Erhalt der Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige sowie der Erhalt des Heizkostenzuschusses stehen dem Anspruch auf die Einmalzahlung von 200 Euro nicht entgegen.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er erkennbar beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Aufenthaltsort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genügt bereits die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer in Deutschland.
Bei einem sechsmonatigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausland gilt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich als aufgegeben, es sei denn, besondere Umstände lassen darauf schließen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob Sie den persönlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben und ob Sie Ihren Willen, ins Inland zurückzukehren, erkennbar dauerhaft aufgegeben haben.
Für einen weiter bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spricht z. B. eine im Inland weiterhin bestehende Immatrikulation. Sie dürfen die Einmalzahlung von 200 Euro also auch beantragen, wenn Sie zum Stichtag 1. Dezember 2022 einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, da davon auszugehen ist, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben haben.
Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland steht der Einmalzahlung nicht entgegen. Hielten Sie sich zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.
Sie sind an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert/angemeldet, wohnen aber im Ausland und führen Ihre Ausbildung als Grenzgänger durch? Dann sind Sie nicht antragsberechtigt, da Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Es sei denn, Sie übernachten regelmäßig am Ort der Ausbildung im Inland und begeben sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und in den Semesterferien/Schulferien zu Ihrer Wohnung im Ausland, dann haben Sie an dem inländischen Ausbildungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt.